Weitere Entscheidung unten: BSG, 05.05.2010

Rechtsprechung
   BSG, 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5286
BSG, 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R (https://dejure.org/2011,5286)
BSG, Entscheidung vom 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R (https://dejure.org/2011,5286)
BSG, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - B 5 R 14/10 R (https://dejure.org/2011,5286)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über Zinsanspruch von Amts wegen - Erstattung von Vorverfahrenskosten - sozialgerichtliches Verfahren

  • openjur.de

    Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über Zinsanspruch; Erstattung von Vorverfahrenskosten; sozialgerichtliches Verfahren

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 919
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 11.09.1980 - 5 RJ 108/79
    Auszug aus BSG, 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R
    Teilt der Rentenversicherungsträger mit, dass der "Nachzahlungsbetrag" nunmehr ungekürzt ausgezahlt werde, trifft er damit keine Regelung zur Verzinsung (Abgrenzung von BSG vom 11.9.1980 - 5 RJ 108/79).

    Zwar habe das BSG mit Urteil vom 11.9.1980 (5 RJ 108/79 - USK 80179) aufgrund des Wortlauts von § 44 SGB I und der Abhängigkeit des Zinsanspruchs vom Hauptanspruch (Akzessorietät) gegenteilig entschieden.

    Soweit sich der Kläger schließlich auf das Senatsurteil vom 11.9.1980 (5 RJ 108/79 - USK 80179) beruft, ist schon der Anwendungsbereich dieser Entscheidung nicht eröffnet.

  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 18/97 R

    Kein Berufungsausschluß bei Streitigkeit über Kosten des isolierten Vorverfahrens

    Auszug aus BSG, 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R
    Der Berufungsausschluss für die "Kosten des Verfahrens" gemäß § 144 Abs. 4 iVm § 165 Satz 1 SGG greift nicht ein, weil er keine Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen - wie hier - in der Hauptsache über die Kosten "isolierter" Vorverfahren gestritten wird (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 12 RdNr 11; SozR 3-1500 § 144 Nr. 13 S 30 jeweils mwN) .

    Im Übrigen ist der Widerspruch nur dann erfolgreich iS des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 3 S 13; SozR 3-1500 § 144 Nr. 13 S 34; SozR 4-1300 § 63 Nr. 1 RdNr 9 und Nr. 5 RdNr 15) .

  • BSG, 21.07.1992 - 4 RA 20/91

    Verwaltungsverfahren - Widerspruch - Kostenerstattung - Grund der abhelfenden

    Auszug aus BSG, 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R
    Im Übrigen ist der Widerspruch nur dann erfolgreich iS des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 3 S 13; SozR 3-1500 § 144 Nr. 13 S 34; SozR 4-1300 § 63 Nr. 1 RdNr 9 und Nr. 5 RdNr 15) .
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R
    bb) Ein verständiger Beteiligter, der die Einzelfallumstände und Zusammenhänge kennt, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 11 f; BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr. 1 RdNr 11 jeweils mwN) , musste die unterbliebene Zinsentscheidung im Mitteilungsschreiben auch nicht als sinngemäße Ablehnung des Zinsanspruchs durch Verwaltungsakt interpretieren.
  • BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R

    Einbehaltung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung aus der Rente durch

    Auszug aus BSG, 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R
    Demgegenüber handelt es sich bei der Benennung des sich damit ergebenden "Nachzahlbetrags" von 3820, 37 Euro in diesem Bescheid wie in der Mitteilung vom 21.8.2008 jeweils nur um die Angabe des Auszahlbetrags, dem als bloßem Hinweis auf ein rechnerisches Ergebnis ein Regelungswert nicht zukommt (vgl BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63 ff = SozR 4-2500 § 255 Nr. 1 RdNr 14; vgl in diesem Sinne auch bereits BSG Urteile vom 15.7.1969 - 1 RA 255/68 - SozR Nr. 64 zu § 77, vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris RdNr 15 sowie vom 25.1.2001 - B 4 RA 48/99 R - BSGE 87, 239, 242 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 5 S 20 f).
  • BSG, 25.03.2004 - B 12 KR 1/03 R

    Erstattung von Vorverfahrenskosten - erfolgreicher Widerspruch - ursächlicher

    Auszug aus BSG, 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R
    Im Übrigen ist der Widerspruch nur dann erfolgreich iS des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 3 S 13; SozR 3-1500 § 144 Nr. 13 S 34; SozR 4-1300 § 63 Nr. 1 RdNr 9 und Nr. 5 RdNr 15) .
  • BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 20/06 R

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Übergangsgeldanspruch - Zeit des

    Auszug aus BSG, 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R
    bb) Ein verständiger Beteiligter, der die Einzelfallumstände und Zusammenhänge kennt, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 11 f; BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr. 1 RdNr 11 jeweils mwN) , musste die unterbliebene Zinsentscheidung im Mitteilungsschreiben auch nicht als sinngemäße Ablehnung des Zinsanspruchs durch Verwaltungsakt interpretieren.
  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 75/03 R

    Bindung des BSG an die Entscheidung des LSG über das zutreffende Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R
    Diese Bindungswirkung gilt ausnahmslos und ist auch vom Revisionsgericht zu beachten (BSG SozR 4 - 1500 § 144 Nr. 1 RdNr 6; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 144 RdNr 74 f; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 16; Kummer, NZS 1993, 285, 292; ders, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 63; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 144 RdNr 43a; Littmann in Lüdtke, 3. Aufl, HK-SGG, § 144 RdNr 24; aA für den - hier nicht vorliegenden Fall - der willkürlichen Berufungszulassung: Bley in: SGB Sozialversicherung, GesKomm, Band 9 SGG, § 144 Anm 17b und Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 144 RdNr 281).
  • BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 48/99 R

    Einstellung der Rentenzahlung an Bewohner der Colonia Dignidad wegen nicht

    Auszug aus BSG, 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R
    Demgegenüber handelt es sich bei der Benennung des sich damit ergebenden "Nachzahlbetrags" von 3820, 37 Euro in diesem Bescheid wie in der Mitteilung vom 21.8.2008 jeweils nur um die Angabe des Auszahlbetrags, dem als bloßem Hinweis auf ein rechnerisches Ergebnis ein Regelungswert nicht zukommt (vgl BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63 ff = SozR 4-2500 § 255 Nr. 1 RdNr 14; vgl in diesem Sinne auch bereits BSG Urteile vom 15.7.1969 - 1 RA 255/68 - SozR Nr. 64 zu § 77, vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris RdNr 15 sowie vom 25.1.2001 - B 4 RA 48/99 R - BSGE 87, 239, 242 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 5 S 20 f).
  • BSG, 21.06.1983 - 4 RJ 29/82

    Rentennachzahlung - Bindungswirkung des Rentenbescheides - Abrechnung der

    Auszug aus BSG, 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R
    Demgegenüber handelt es sich bei der Benennung des sich damit ergebenden "Nachzahlbetrags" von 3820, 37 Euro in diesem Bescheid wie in der Mitteilung vom 21.8.2008 jeweils nur um die Angabe des Auszahlbetrags, dem als bloßem Hinweis auf ein rechnerisches Ergebnis ein Regelungswert nicht zukommt (vgl BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63 ff = SozR 4-2500 § 255 Nr. 1 RdNr 14; vgl in diesem Sinne auch bereits BSG Urteile vom 15.7.1969 - 1 RA 255/68 - SozR Nr. 64 zu § 77, vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris RdNr 15 sowie vom 25.1.2001 - B 4 RA 48/99 R - BSGE 87, 239, 242 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 5 S 20 f).
  • BSG, 15.07.1969 - 1 RA 255/68

    Rentenbescheid - Reichweite der Bindungswirkung - Rentennachzahlungsmitteilung -

  • BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 6/16 R

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen - Finanzierungsanteile des

    Insoweit gilt für den Zinsanspruch aus § 27 Abs. 1 SGB IV nichts anderes als für den aus § 44 Abs. 1 SGB I (zu letzterem BSG Urteil vom 25.1.2011 - B 5 R 14/10 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 15 RdNr 16) , sollten nach dem Willen des Gesetzgebers doch ua die Regelungen für die Verzinsung von Sozialleistungen auf Beitragserstattungsansprüche nach § 26 Abs. 2 SGB IV übertragen werden (s BT-Drucks 7/4122 S 34 ) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - L 20 SO 479/17

    Keine Anwaltskosten bei unterlassener Verzinsung

    Von dieser Rechtsprechung habe sich das Bundessozialgericht in seiner weiteren Entscheidung vom 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R gerade nicht distanziert.

    Dies ergibt sich schon aus der formalen Trennung zwischen der Entscheidung über den Sozialleistungsanspruch einerseits und der Zinsentscheidung andererseits, die in zwei selbstständigen Verwaltungsakten verlautbart werden (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R Rn. 16).

    Er folgt vielmehr Ausführungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts in seiner späteren Entscheidung vom 25.01.2011 (B 5 R 14/10 R).

    In einer ausdrücklichen, positiv-begünstigenden Bewilligungsentscheidung über eine Nachzahlung zugleich eine stillschweigende negativ-belastende Ablehnungsentscheidung über eine Verzinsung zu sehen, würde zudem bedeuten, die Rechte des Bescheidempfängers erheblich zu verkürzen und damit gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens zu verstoßen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R Rn. 15).

    Diese ist durch das Urteil desselben Senats des Bundessozialgerichts vom 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R nicht aufgegeben worden; vielmehr hat das Bundessozialgericht in der späteren Entscheidung ausdrücklich schon keinen Anwendungsfall für seine frühere Entscheidung gesehen.

  • BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 5/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Dabei muss der Erfolg dem Widerspruch rechtlich zurechenbar sein, dh es muss eine ursächliche Verknüpfung zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und einer begünstigenden Entscheidung der Behörde bestehen (vgl zB BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 14/10 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 15 RdNr 21; BSG vom 13.10.2010 - B 6 KA 29/09 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 13 - juris RdNr 16; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 20/91 - SozR 3-1300 § 63 Nr. 3 RdNr 20) .

    Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich aus Sicht des verständigen Beteiligten ein bestimmtes, unmissverständliches, konkludentes Verhalten ergibt (vgl BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 14/10 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 15 RdNr 16; BSG vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 5 RdNr 12; zum sog "beredten Schweigen" vgl BSG vom 5.10.2006 - B 10 LW 6/05 R - SozR 4-5868 § 13 Nr. 3) .

    Haupt- und Zinsentscheidung sind in zwei selbstständigen (materiellen) Verwaltungsakten zu verlautbaren, die zeitgleich im selben Bescheid, aber auch zeitversetzt in verschiedenen Bescheiden erlassen werden können (vgl BSG vom 23.5.2017 - B 12 KR 6/16 R - SozR 4-5376 § 1 Nr. 1 RdNr 29; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 14/10 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 15 RdNr 16) .

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Rechtsprechung
   BSG, 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4581
BSG, 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R (https://dejure.org/2010,4581)
BSG, Entscheidung vom 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R (https://dejure.org/2010,4581)
BSG, Entscheidung vom 05. Mai 2010 - B 12 R 6/09 R (https://dejure.org/2010,4581)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 S 1 Nr 1a SGB 6, § 166 Abs 2 SGB 6, § 2 Abs 1 Nr 17 SGB 7, § 1 Abs 4 SGB 11, § 4 Abs 2 S 1 SGB 11
    Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen - Ermittlung der Mindeststundenzahl - Berücksichtigung des Hilfebedarfs für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berücksichtigung des Bedarfs an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung

  • rewis.io

    Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen - Ermittlung der Mindeststundenzahl - Berücksichtigung des Hilfebedarfs für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung

  • ra.de
  • rewis.io

    Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen - Ermittlung der Mindeststundenzahl - Berücksichtigung des Hilfebedarfs für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de

    Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berücksichtigung des Bedarfs an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Rentenversicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen nur dann, wenn Mindestpflegezeit von 14 Wochenstunden mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung erreicht wird

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Beitragsrecht in der Krankenversicherung sowie Versicherungspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Versicherungspflicht für Pflegepersonen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Rentengutschriften für pflegende Angehörige // Nur Grundpflege und Hauswirtschaft zählen mit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 106, 126
  • NZS 2011, 289
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R

    Private Pflegeversicherung - Rentenversicherungspflicht - nicht erwerbsmäßig

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R
    Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 23.9.2003 (B 12 P 2/02 R, SozR 4-2600 § 3 Nr. 1) hin.

    Besteht Streit über die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, so hat nicht die - hier beigeladene - Pflegekasse, sondern der zuständige Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl Urteile des Senats vom 22.3.2001, B 12 P 3/00 R, SozR 3-2600 § 3 Nr. 5 S 6 f, und 23.9.2003, B 12 P 2/02 R, SozR 4-2600 § 3 Nr. 1 RdNr 4) .

    Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift (vgl Urteil des Senats vom 23.9.2003, aaO, RdNr 6) .

    Entscheidend ist, dass § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung (vgl BSG, Urteil vom 23.9.2003, aaO, RdNr 6) und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet.

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Pflegeperson -

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R
    Die jeweiligen spezialgesetzlichen Versicherungspflichtregelungen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind nicht nur im Verhältnis zur Einweisungsvorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (iVm § 19 Satz 2 SGB XI) , sondern auch im Verhältnis zueinander autonom auszulegen (zur eigenständigen Interpretation des § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII vgl BSG, Urteil vom 7.9.2004, B 2 U 46/03 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 3 RdNr 16) .
  • BSG, 22.03.2001 - B 12 P 3/00 R

    Feststellung der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, Unterbrechung

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R
    Besteht Streit über die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, so hat nicht die - hier beigeladene - Pflegekasse, sondern der zuständige Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl Urteile des Senats vom 22.3.2001, B 12 P 3/00 R, SozR 3-2600 § 3 Nr. 5 S 6 f, und 23.9.2003, B 12 P 2/02 R, SozR 4-2600 § 3 Nr. 1 RdNr 4) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2005 - L 4 RJ 58/04

    Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R
    Aus dem Umstand, dass der Versicherungspflichttatbestand für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen im Rentenversicherungsrecht eine solche Einschränkung nicht enthält, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dieser (zwingend) weit auszulegen und einer entsprechenden Einschränkung nach Maßgabe anderer Auslegungsgesichtspunkte nicht zugänglich wäre (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.6.2005, L 4 RJ 58/04, in juris veröffentlicht, RdNr 41) .
  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2010 - L 2 R 2922/08
    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R
    Die Gegenansicht verkennt zudem, dass es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlte (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2010, L 2 R 2922/08, Umdruck, S 12, unter Hinweis auf Pfitzner, BeckOK, SGB XI, § 19 RdNr 4a, b) .
  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 9/10 R

    Annahme von Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen

    Bei der Beurteilung des für die Annahme von Rentenversicherungspflicht wegen Pflege erforderlichen (Mindest)Aufwands von 14 Stunden wöchentlich ist ein an der Laienpflege orientierter abstrakter objektiver Maßstab anzulegen (Fortführung von BSG vom 5.5.2010 - B 12 R 6/09 R = BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5).

    Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, B 12 R 9/09 R, juris) und 6.10.2010 (B 12 R 21/09 R, juris) bereits entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist.

    Der Senat hat diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zunächst auf den Gesetzeszusammenhang gestützt, vor allem darauf, dass § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet, sowie auf die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung des § 166 Abs. 2 SGB VI (BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 15 ff; ferner Urteil vom 6.10.2010 - B 12 R 21/09 R, juris RdNr 11) .

    Die Berücksichtigung anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen würde diese (Gesamt)Konzeption ignorieren (so BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 22; Urteil vom 6.10.2010 - B 12 R 21/09 R, juris RdNr 11) .

    Außerdem würde es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlen (so BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 23; Urteil vom 6.10.2010 - B 12 R 21/09 R, juris RdNr 11) .

    Vielmehr hat er ausgeführt, dass der Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI offen und der Pflegebegriff sprachlich-grammatikalisch selbst im Kontext des SGB XI nicht eindeutig ist (BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 14) .

    Wie der erkennende 12. Senat bereits im Zusammenhang mit seiner (engen) Auslegung des Pflegebegriffs in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI (dazu unter c; vgl BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 16) hervorgehoben hat, ist die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung nach dieser Vorschrift eng mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung verbunden.

    Im Hinblick darauf besteht eine Akzessorietät zwischen den Leistungsansprüchen der Pflegebedürftigen aus der Pflegeversicherung einerseits und der Rentenversicherungspflicht von Personen, die eben diese Hilfe leisten, und den Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht andererseits; angesichts dieses Zusammenhangs wäre es nicht nachvollziehbar, warum Leistungen, die der Pflegeperson zugutekommen, an andere Bedingungen geknüpft sein sollen, als Leistungen, die dem Pflegebedürftigen gegenüber zu erbringen sind (vgl BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 16, mwN) .

  • LSG Hessen, 25.08.2011 - L 8 KR 95/09

    Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson in der

    Dies habe mittlerweile auch das Bundessozialgericht in zwei Urteilen vom 5. Mai 2010 (B 12 R 6/09 R und B 12 R 9/09 R) und der Parallelentscheidung vom 6. Oktober 2010 (B 12 R 21/09 R) so entschieden.

    Mittlerweile hat das Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen vom 5. Mai 2010 (B 12 R 6/09 R und B 12 9/09 R) und einer Parallelentscheidung vom 6. Oktober 2010 (B 12 R 21/09 R) dieselbe Rechtsauffassung mit weitgehend gleichartiger Begründung vertreten.

    32 "Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (B 12 R 6/09 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und B 12 R 9/09 R; jeweils in juris veröffentlicht) bereits entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist.

    Der Senat hat diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zunächst auf den Gesetzeszusammenhang gestützt, hier vor allem darauf, dass § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet, sowie auf die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung des § 166 Abs. 2 SGB VI (vgl Urteil des Senats vom 5.5.2010 - B 12 R 6/09 R - juris RdNr 15 ff).

    Die Berücksichtigung anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen würde diese (Gesamt)Konzeption ignorieren (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 22).

    Der Senat hat in seinen Entscheidungen außerdem darauf hingewiesen, dass es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlte (vgl. Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 23).

    Entgegen der offensichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geht der Senat schließlich davon aus, dass jedenfalls dem Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI eine eindeutige Antwort darauf, ob bei der Feststellung der Mindeststundenzahl der Zeitaufwand für Betreuungsleistungen außerhalb der in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen mit zu berücksichtigen ist, nicht zu entnehmen ist (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 14).

  • BSG, 06.10.2010 - B 12 R 21/09 R

    Versicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen in der

    Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (B 12 R 6/09 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und B 12 R 9/09 R; jeweils in juris veröffentlicht) bereits entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist.

    Der Senat hat diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zunächst auf den Gesetzeszusammenhang gestützt, hier vor allem darauf, dass § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet, sowie auf die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung des § 166 Abs. 2 SGB VI (vgl Urteil des Senats vom 5.5.2010 - B 12 R 6/09 R - juris RdNr 15 ff).

    Die Berücksichtigung anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen würde diese (Gesamt)Konzeption ignorieren (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 22) .

    Der Senat hat in seinen Entscheidungen außerdem darauf hingewiesen, dass es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlte (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 23) .

    Entgegen der offensichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geht der Senat schließlich davon aus, dass jedenfalls dem Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI eine eindeutige Antwort darauf, ob bei der Feststellung der Mindeststundenzahl der Zeitaufwand für Betreuungsleistungen außerhalb der in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen mit zu berücksichtigen ist, nicht zu entnehmen ist (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 14) .

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